Fragen & Antworten zum Thema "gefördertes Wohnen"
FAQs Förderungen
Zugegeben, bei der Vielzahl an Förderungen, Zuschüssen, Regelungen und Gesetzen kann man als Laie schon einmal den Überblick verlieren. Das ist ganz normal. Aber dafür gibt es ja uns. Wir haben den Durchblick und beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zum Thema „gefördertes Wohnen in Österreich“.
Wohnbeihilfe, Mietzinsminderung & mehr
Förderungen & Zuschüsse
Welche Unterlagen sind zur Berechnung der Förderungswürdigkeit notwendig?
Das erfahren Sie in der „Checkliste Förderunterlagen“:
Die Wohnbeihilfe ist ein monatlicher finanzieller Zuschuss zur Miete. Sie soll einkommensschwachen Haushalten leistbares Wohnen ermöglichen.
Eine allgemeine Förderung für Wohnraum wird vom Staat an gemeinnützige Bauträger wie die Heimat Österreich vergeben. Das Ziel: leistbare Wohnungen zu schaffen. Zum Erhalt einer geförderten Wohnung müssen Käufer oder Mieter individuelle Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, erfahren Sie auf der Seite „Gefördertes Wohnen in Ihrem Bundesland“.
Die Höhe des Wohnzuschusses – auch Wohnbeihilfe genannt – ist abhängig von der Haushaltsgröße (Personenanzahl), dem Haushaltseinkommen und der Wohnungsgröße. Details zum Wohnzuschuss und weiteren Förderungen in Salzburg, Niederösterreich und Wien erfahren ...
Die Mietzinsminderung ist ein Grundzuschuss des Landes Salzburg für Mieter von geförderten Wohnungen. Das Ziel: Personen mit geringem Einkommen zu entlasten. Als Voraussetzung zum Erhalt der Mietzinsminderung (Grundzuschuss) sind zum einen bestimmte Obergrenzen für das jeweilige Haushaltseinkommen einzuhalten. Zum anderen sind die im Haushalt lebenden Personen sowie die maximal förderbare Wohnnutzfläche entscheidend.
Die Voraussetzungen für betreutes Wohnen sind in Österreich nicht einheitlich geregelt. Bei der Heimat Österreich wird jede Anfrage nach individuellen Bedürfnissen sowie Alter, Pflegestufe und weiteren Faktoren bewertet. Grundsätzlich werden Wohnungen im betreuten Wohnen vorrangig an ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung vermietet. Jetzt Antrag stellen oder Kontakt aufnehmen!
Was ist der Unterschied?
Finanzierungsbeitrag & Kaution
Beim Anmieten einer geförderten Wohnung ist vom Mieter ein Finanzierungsbeitrag oder eine Kaution zu leisten.
Ein Finanzierungsbeitrag ist ein Einmalbetrag (Grund- und/oder Baukostenbeitrag), der einer Vorauszahlung des Mietzinses gleichkommt. Dabei gilt: Je höher der Betrag, umso geringer später die monatliche Miete. Nach Ablauf des Mietvertrags erhält der Mieter den abgewerteten Finanzierungsbeitrag innerhalb von acht Wochen zurück.
Die Kaution dient dem/r VermieterIn als Sicherstellung im Falle von Schlüsselverlust, Mietzinsrückständen oder durch den/die MieterIn zu verantwortende Schäden. Bei Auflösung des Mietverhältnisses bekommt der/die MieterIn die Kaution inklusive Zinsen ehestmöglich ausbezahlt.
Ja, abzüglich eines Prozents Verwohnung pro Jahr. Dabei handelt es sich um eine Abwertung ähnlich der, wie sie bei Gebäuden vorgenommen wird.
Die Auszahlung des Finanzierungsbeitrages erfolgt binnen acht Wochen nach Wohnungsrückgabe abzüglich der Abwertung.
Die Kaution wird nach der Wohnungsrückgabe ehestmöglich ausbezahlt, sofern die Wohnung ordnungsgemäß zurückgestellt wurde.
Wie funktioniert der Mietkauf?
Geförderte Mietkauf-Wohnungen
Die Möglichkeit zum Kauf besteht nach einer gesetzlichen Frist von fünf bzw. zehn Jahren nach Bezug der Wohnung.
Mietern, die ihren Mietvertrag vor dem 01.08.2019 abgeschlossen haben, stehen zwei Möglichkeiten zur Anforderung des Kaufanbots zur Verfügung. Erstens nach Ablauf des zehnten Jahres bis zum 15. Jahr der Mietdauer. Und zweitens zwischen dem 16. und dem 20. Jahr.
Alle, die ihren Mietvertrag nach dem 01.08.2019 abgeschlossen haben, können nach Ablauf des fünften Jahres bereits ein Kaufanbot anfordern.
Senden Sie Ihre schriftliche Anfrage an das Team der Heimat Österreich. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erhalten Sie schon bald Ihr Kaufanbot.
Der einbezahlte Finanzierungsbeitrag wird zum Kaufstichtag berechnet und vom Kaufpreis abgezogen.
Die Heimat Österreich als gemeinnütziger Bauträger unterliegt hierbei den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG). Die Kaufpreisfixierung der Wohnung inklusive Zubehör erfolgt nach den Vorgaben des § 15 WGG.
Gibt es eine gesetzliche Option (Mietvertrag mit Kaufoption, geleisteter Finanzierungsbeitrag, individuelle Mietdauer etc.), kann das Objekt mit einem einzigen Käufer auf ein Eigentumsobjekt umgestellt werden.
Nur im Bundesland Salzburg: Falls in den letzten fünf Jahren Wohnbeihilfe bezogen wurde, muss diese an das Land Salzburg zurückbezahlt werden. Auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Wohnung erwirbt.
Notwendig sind das unterfertigte Kaufanbot und eine Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank.
Die Vermietung der Wohnung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: Erstens: Die Vermietung unterliegt in den ersten 15 Jahren dem Anwendungsbereich des MRG. Zweitens: Der höchstmögliche Mietzins ist der festgelegte Richtwertmietzins. Nach Ablauf der 15 Jahre unterliegt die Vermietung keinen Einschränkungen mehr.
Der Gartenanteil wird meist im Rahmen der Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) als Zubehör eingestuft. Somit ist er Teil des Kaufgegenstandes. Das gilt auch für mitvermietete Abstellräume oder Kellerabteile.
Dann läuft das Mietverhältnis weiter wie bisher und Sie bleiben MieterIn. Wenn Sie die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt kaufen möchten, kann erneut um ein Kaufanbot angefragt werden. Es sind die vertraglich vereinbarten Zeiträume der Kaufoption zu beachten.
Nein. Das Anbot richtet sich an den/die vertragliche/n MieterIn und kann nicht übertragen werden.